Der Bundesgerichtshof brauchte 15 Monate seit der Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde der WG um sich dazu zu entscheiden, sie nicht zu behandeln. Er hielt es nicht für nötig sich inhaltlich mit der Beschwerde zu befassen – es geht ja nur um das Menschenrecht auf Wohnen. Er verrät auch nicht warum er die Beschwerde zurückweist: „Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.“ Damit gibt es auch nichts wogegen die WG juristisch vorgehen könnte. Dafür gibt es aber eine saftige Rechnung verbunden mit der Drohung der zwangsweisen Einziehung ohne Mahnung. Absurderweise wurde sie nur an einen der Hauptmieter geschickt. Eine Verfassungsbeschwerde wäre möglich, hätte aber keine aufschiebende Wirkung und würde nicht von der Rechtsschutzversicherung bezahlt werden.
Mit der Zurückweisung wird das Räumungsurteil rechtskräftig ohne, dass sich ein Gericht mit den Widersprüchen der Argumentation des Briefkastenfirmenanwalts Hans Georg Helwig beschäftigt hat. Nun droht zum vierten Mal die Ankündigung der Zwangsräumung durch die Gerichtsvollzieherin.
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