Zwangsräumung goes Wedding – Widerstand auch!

Am Dienstag, den 15.07.2014, wurde Tina S. aus ihrer Wohnung in der Buttmannstr. 18 im Wedding zwangsgeräumt. Das ist sicher nicht die erste Zwangsräumung im Wedding.
Aber die erste gegen die es einen breiten Widerstand gab, sowohl von der Mieterin als auch von zahlreichen Unterstützer*innen. Da es nicht die letzte Zwangsräumung im Wedding sein wird, hier der Versuch eines Überblickes, um für das nächste Mal (noch) besser aufgestellt zu sein.

Buttmann III Am Anfang war die Privatisierung

Tina lebt seit rund 40 Jahren in der Buttmannstr. 18. Sie war schon da, als das Haus in den 80er Jahren besetzt wurde – als eine von den drei letzten Mietparteien. Und sie war auch noch da, als das Haus an die GESOBAU, eine städtische Wohnungsbaugemeinschaft, ging. Diese war bis 2007 Eigentümerin. Wäre sie es geblieben, hätte für Tina wahrscheinlich eine Chance bestanden, ihre Wohnung zu behalten. Städtische Wohnungsbaugesellschaften sind zwar auch der Profitlogik unterworfen. Aber wie das Bündnis „Zwangsräumungen verhindern“ berichtet, besteht bei ihnen zumindest die Möglichkeit durch öffentlichen Druck einzelne Zwangsräumungen zu verhindern.

David gegen Goliath

2007 war Tina schon über 30 Jahe Mieterin. Und wie sie es so schön beschreibt, hat sie in ihrer Wohnung gemacht, was Menschen halt so machen:

„gelebt, geliebt, gekocht, geweint, Kinder großgezogen und Freunde eingeladen“ [1]

Das war den Leuten, die das Haus kauften, natürlich egal. Denn die haben mit Häusern nur eines im Sinn: Profit machen. Und dabei stören Menschen wie Tina, deren Mieten diese Profiterwartungen nicht erfüllen. Das alles lässt sich sehr genau in den Urteilen nachlesen, die die Präsidentin des Kammergerichts mit ihrer Pressemitteilung zum „Fall“ veröffentlichte [2]. Die rechtliche Interpretation ist natürlich vom jeweiligen Standpunkt abhängig. Für uns als Menschen, die das Recht auf Wohnen (nicht einklagbar), höher einschätzen als das Recht auf Profit aus Privateigentum (einklagbar), stellt sich das ganze wie folgt dar:

Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2010 waren noch zwei Teilbeträge offen: 50,69 und 0,69 Euro. Dennoch hat das Gericht die fristlose Kündigung als zulässig erklärt, weil zu dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung nach Auffassung des Gerichtes mehr als zwei Monatsmieten offen waren. Das Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen von 444,93 Euro ließ das Gericht als Verrechnungsguthaben nicht zu.

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