FOLGE 5: Den nächsten Kontakt mit der Verwaltung hatte die WG erst wieder am 30. Juli 2015. Als „Dank“ für den jahrelangen Stress mit ihrer Wohnung bekam sie zeitgleich eine fristlose außerordentliche und ebenfalls eine fristgemäße ordentliche Kündigung zugestellt. Das Mietobjekt sei bis zum 7. August 2015 zu räumen und „herauszugeben“. Erneut versuchte die Verwaltung, Gesetze zu umgehen, indem sie bei der ordentlichen Kündigung lediglich eine Frist von drei statt der gesetzlich zustehenden sechs Monate ansetzte. Das Kündigungsschreiben strotzte genau wie die Betriebskostenabrechnung vor Fehlern und war teilweise unverständlich. Begründung beider Kündigungen ist ein vermeintlicher Zahlungsverzug der WG. Dieser beruht allein auf den berechtigten und korrekt durchgeführten Mietminderungen und der Heizkostenvorauszahlungsanpassung.
Trotz der Dringlichkeit der Sache konnte die Verwaltung erst nach zahlreichen Versuchen für Nachfragen erreicht werden. Telefonisch beschuldigte eine Mitarbeiterin der Verwaltung die WG, sie nicht über die Mängel in Kenntnis gesetzt zu haben. Tatsächlich wurde jedoch der Hausmeister, der bei der Verwaltung arbeitet, mehrfach informiert. Auch hätte die neue Verwaltung die entsprechenden Informationen von der alten erhalten müssen. Doch das wollte die Verwaltungsmitarbeiterin nicht hören. Die WG betonte mehrfach ihre Bereitschaft für Gespräche. Sie würde eventuelle Zahlungsrückstände ausgleichen, wenn ihr glaubhaft gemacht werden könne, dass die Forderungen berechtigt sind. Doch die Mitarbeiterin wiederholte nur, das Vertragsverhältnis sei gekündigt und drohte mit einer Räumungsklage. Danach fuhr sie einige Wochen in den Urlaub. Anscheinend wird vehement versucht, dass durchzuziehen, was die Verwaltung laut Eigenauskunft am besten kann: Wohnraum leer klagen.
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